OLG München – Az.: 1 U 4791/11 – Urteil vom 19.07.2012
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.11.2011, Az. 3 O 3445/09, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht übergegangene Schadenersatzansprüche in Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung ihres am 10.08.2007 verstorbenen Versicherungsnehmers Johann F. (im folgenden Patient) geltend.
Dem Patienten wurde am 20.3.2007 in der Kreisklinik F. links eine zementfreie Hüfttotalendoprothese implantiert. Die in der Klinik erhobenen Laborwerte zeigten u.a. am 23.3.2007 einen CRP von 289 mg/L und am 5.4.2007 von 59 mg/L auf.
Am 6.4.2007 erfolgte die Verlegung des Patienten zur Anschlussrehabilitation in die Klinik der Beklagten zu 1.
Die Eingangsuntersuchung ergab u.a. folgenden Befund:
12 cm lange Wunde ohne Nahtmaterial, subkutane Verhärtung im unteren Teil der Wunde ohne Sekretion. Ödem in der Umgebung. Massives Ödem im unteren Drittel des li. Oberschenkels und am ganzen Unterschenkel bis zum Fuß.
Am 7.4.2007 erfolgte durch die Beklagte zu 3 ein Verbandswechsel. Desweiteren wurde „Husten mit Auswurf“ in die Patientenkurve eingetragen.
Zwei Tage später (9.4.2007) wurde am unteren Teil der Wunde ein flüssiges Hämatom festgestellt, von dem ca.35 ml Flüssigkeit herausgelassen wurden.
Die am 10.4.2007 durchgeführte Laborkontrolle ergab Entzündungswerte von 6,4 TSDN und einen CRP von 34,2 mg/L.
Am 11.4.2007 ist dokumentiert, dass etwa 15 ml kolliquiertes Blut aus der Wunde ausgelaufen sind und ein Verbandswechsel im Beisein eines Arzt durchgeführt wurde.
In dem Eintrag in das Kurvenblatt am 13.4.2007 heißt es, dass nur noch wenig blutige aber sonst (?) seröse Flüssigkeit aus der Wunde kommt (Das Wort „sonst“ ist schwerlesbar und wurde von dem Sachverständigen des Ermittlungsverfahrens Prof. E. als „trüb“ gelesen).
Am 14.4.2007 vermerkte der behandelnde Arzt Schmerzen des Patienten am linken Bein und ein deutliches Stauungsödem.
Auch zwei Tage später wurde ein starkes Ödem am linken […]