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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums

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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 3157/17 – Urteil vom 16.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten.

Am 18. Oktober 2016 gegen 16:50 Uhr wurde der Kläger im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in S. angehalten und kontrolliert. Aus der diesbezüglich gefertigten Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums S. ergibt sich, dass beim Kläger während der Fahrtüchtigkeitsprüfung ein freiwilliger Pupillenreaktionstest durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Pupillen bei Einfall von Licht keinerlei Reaktion gezeigt und insgesamt deutlich vergrößert gewesen seien. Nach Belehrung habe er angegeben, noch nie Drogen konsumiert zu haben. Ein freiwillig durchgeführter Drogen-Urin-Vortest sei positiv auf Amphetamin verlaufen. Auf erneute Nachfrage habe er angegeben, letztmalig vor ca. einer Woche Amphetamin konsumiert zu haben bzw. nach Belehrung angegeben: „Ich habe vor ca. einer Woche Amphetamin konsumiert.“. Der Kläger sei daraufhin zur Polizeiwache gebracht worden. Dort sei ihm vom diensthabenden Arzt, Herrn Dr. M. , gegen 18:15 Uhr eine Blutprobe entnommen worden. Ausweislich des ärztlichen Berichts sei in beiden Nasenöffnungen ein weißlicher, pulverisierter Stoff gesichtet worden, die Pupillenreaktion sei fehlend und die Pupillen verengt gewesen.

Die chemisch-toxikologische Untersuchung der dem Kläger entnommene Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. ergab ausweislich des Gutachtens vom 30. November 2016, dass in der untersuchten Probe weder Amphetamin, noch die getesteten Amphetaminderivate enthalten waren und dass der Kläger nach diesem Befund im zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme weder Amphetamin noch Amphetaminderivate konsumiert hatte.

Unter dem 16. Januar 2017 gab der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Kläger wurde antragsgemäß Akteneinsicht gewährt und die Stellungnahmefrist verlängert. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. Der Beklagte entzog dem Kläger mit Ordnungsver[…]


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