OLG Koblenz – Az.: 5 U 496/12 – Beschluss vom 22.08.2012
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.
Damit verliert die Anschlussberufung der Klägerin ihre Wirkung.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:
Die Klägerin 48,59 %, der Beklagte 51,41 %
3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 17.720 €.
Gründe
Die Berufung ist aus den im Senatsbeschluss vom 6. Juli 2012 mitgeteilten Erwägungen ohne Aussicht auf Erfolg. Was der beklagte Zahnarzt dagegen mit Schriftsatz vom 9. August 2012 vorbringt, ist nicht stichhaltig:
(Gutachten Dr. …[A] Seite 9). Über die Gefahr einer derartigen Schädigung ist die Anspruchstellerin nicht aufgeklärt worden. Wegen dieses Aufklärungsdefizits war die Versorgung mit Implantaten nicht von einer wirksamen Einwilligung der Patientin gedeckt und damit rechtswidrig. Das führt zur Haftung des Beklagten für die schädlichen Folgen des Eingriffs.
Die Berufung verweist demgegenüber im Schriftsatz vom 9. August 2012 erneut auf den schriftlichen Aufklärungsbogen und die Zeugenaussage der aufklärenden Ärztin Dr. …[B]. Dadurch ist der dem Beklagten obliegende Beweis einer alle Risiken sachgemäß umfassenden Aufklärung indes nicht geführt.
Symbolfoto: Von Crevis /Shutterstock.comRichtig ist allerdings, dass im schriftlichen Aufklärungsbogen vom 13. Juni 2008 davon die Rede ist, die Behandlung/Operation berge das Risiko der „Nervschädigung“. Daraus erschließt sich dem Patient aber nicht, dass die Nervschädigung zu dauerhaften Ausfällen und Beschwerden führen kann. Mag der im Fall der Klägerin eingetretene Dauerschaden auch ein seltenes Risiko sein, ist der Arzt gleichwohl auch insoweit aufklärungspflichtig, weil die Komplikation die weitere Lebensführung des Patienten besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen kann (vgl. Senatsurteil vom 13.05.2004 – 5 U 41/03 – in ZMGR 2004, 127-129 = NJW-RR 2004, 1026-1027 und MedR 2004, 502-504). So liegt es hier. Das ohne jede ergänzende Erläuterung gebrauchte Schlagwort […]