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Beweispflicht Versicherer bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung

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OLG Köln – Az.: I-9 U 126/17 – Beschluss vom 03.05.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (24 O 368/16) vom 12.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 13000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.03.2018 Bezug genommen.

Das ergänzende Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.04.2018, worin diese im Wesentlichen ihre bisherigen und im Senatsbeschluss vom 29.03.2018 bereits berücksichtigten Einwendungen wiederholt, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. In Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall ist die Beklagte beweisfällig für eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens an den Rechtsgütern der Geschädigten M durch den Versicherungsnehmer.

Der Versicherer ist für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung im Sinne der §§ 103 VVG, Nr. 7.1. AHB 2008 beweispflichtig. Es geht deshalb zu seinen Lasten, wenn die innere Einstellung des Täters zur Zeit der Tat nicht aufgeklärt werden kann (Harsdorf-Gebhardt, in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., § 7 AHB, Rn. 23 m. w. N.; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 103, Rn. 91 ff. m. w. N.). Es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 103, Rn. 91 ff. m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet dies, dass die vom Versicherer zu beweisenden Indizien in ihrer Gesamtschau für das Gericht ein solch praktisches Maß an Überzeugung an einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 22.11.2006 – IV ZR 21/05 – zur Eigenbrandstiftung, juris; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 221/92 -, Rn. 13, juris). Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22.11.2006 – IV ZR 21/05 – m. w. N., juris; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993[…]


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