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Verkehrsunfall – fiktive Schadensabrechnung nach tatsächlicher Fahrzeugreparatur

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LG Oldenburg – Az.: 1 O 2175/18 – Urteil vom 14.06.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 07.06.2018 im Kreuzungsbereich Karlstraße/Herbertstraße, Nordenham.

Die Klägerin fuhr mit ihrem Taxi auf der Karlstraße. Die Beklagte zu 1) näherte sich der Kreuzung mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug aus Sicht der Klägerin von links auf der Herbertstraße. Im Kreuzungsbereich gilt mangels besonderer Vorfahrtsregelungen die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Beklagte zu 1) missachtete die Vorfahrt der Klägerin, sodass es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß kam. Die Beklagte zu 2) zahlte auf den Schaden vorprozessual 11.956,79 EUR.

Die Klägerin ließ das Unfallfahrzeug bereits vollständig reparieren, rechnet den Unfallschaden aber mit Ausnahme der Gutachterkosten fiktiv wie folgt ab:

Reparaturkosten: 18.055,13 EUR netto

+ Wertminderung: 1.000, — EUR

+ Nutzungsausfall für 12 Tage à 79,- EUR = 948, — EUR

+ Gutachterkosten: 1.756, — EUR netto

+ Kostenpauschale: 30, — EUR

= 21.789,34 EUR

Abzüglich bereits gezahlter 11.956,79 EUR ergibt sich der Klagebetrag.

Die Klägerin ist der Auffassung, trotz erfolgter Reparatur sei eine Abrechnung auf Basis der fiktiven Reparaturkosten zulässig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht, Urteil vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17), sei auf das allgemeine Schadensersatzrecht nicht übertragbar.

Zum Unfallgeschehen behauptet die Klägerin, sie habe vor der Kreuzung gehalten und sich sodann vorsichtig mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung hineingetastet.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.832,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Klage sei unschlüssig, da die Klägerin nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Landgerichts Darmstadt, Urteil vom 20.03.2019 (Az. 23 O 132/17), die Reparaturkosten nicht mehr fiktiv[…]


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