Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Notfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst dann abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt wurde. Kommt es vor dieser Strecke zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet spricht der erste Anschein dafür, dass ein Verschulden des Einfahrenden vorliegt (Amtsgericht München, Urteil vom 25.01.2013, Az.: 344 C 8222/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hamburg Az: 324 O 690/09 Urteil vom 28.05.2010 I . Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 5.000,00 zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II . Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und die Beklagte […]