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Doppelehe – Unzulässigkeit und Aufhebung

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OLG Frankfurt/Main
Az: 4 WF 70/05
Beschluss vom 29.07.2005

Gründe:
Der Antragsteller zu 1. ist seit 1987 mit B verheiratet, mit der er sechs Kinder hat. Beide Ehegatten sind (auch ) deutsche Staatsangehörige. Am 24.1.2005 schloss der Antragsgegner zu 1. mit der Antragsgegnerin zu 2. in Pakistan die Ehe, deren Aufhebung die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Verfahren anstrebt.

Die sofortige Beschwerde mit der die Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Eheaufhebungsklage der antragstellenden Behörde begehren, ist gemäß § 127 Abs.2 ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss bejaht der Senat eine fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Antragsgegner gegen die Aufhebungsklage. Zwar ist in Ehesachen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht ohne weiteres ein streitentscheidender Erfolgsbegriff anzuwenden; dennoch muss eine sinnvolle Beteiligung im Rahmen des rechtlichen Gehörs gefordert werden ( Münchener Kommentar zur ZPO-Wax, § 114 Rz. 140 ). Dies setzt voraus, dass geeigneter Tatsachenvortrag gegeben ist, der die Möglichkeit eröffnet, dass eine andere Entscheidung als die von der Verwaltungsbehörde angestrebte Eheaufhebung nach §§ 1314, 1316 BGB ausgesprochen wird.

Nach §§ 1306 BGB, 13 EGBGB darf eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die verheiratet ist, keine weitere Ehe mit einer anderen Person schließen ( Verbot der Doppelehe ), ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die strafrechtlich relevante Bigamie ankommt. Die zweite Ehe verstößt gegen das Eheverbot der Doppelehe und ist daher aufzuheben. Der Antrag hierzu kann von der Verwaltungsbehörde gestellt werden, wovon nur dann abgesehen werden kann, wenn die Aufhebung eine so schwere Härte für den Ehegatten oder die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder darstellen würde, dass die Aufrechtherhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist kein hinreichender Tatsachenvortrag gegeben. Weder eine – nicht einmal ausdrücklich erklärte – Trennung der Ehegatten der ersten Ehe noch die bestehende Schwangerschaft der Antragsgegnerin zu 2. rechtfertigen die Aufrechterhaltung der unter offener Verletzung des Gebots de[…]


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