Leitsatz vom Verfasser nicht amtlich: Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Geschädigte zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch nachweisen, welche Reparaturmaßnahmen er in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorschäden durchgeführt hat und ob die vorgenommenen Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen. Kann der Geschädigte keinen Nachweis darüber erbringen, dass und wie er die alten überlagernden Fahrzeugvorschäden behoben hat, so kann er seine Schadensersatzansprüche nicht gegenüber dem Fahrzeugschädiger durchsetzen, da er nachweisen muss, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist. Das Gericht darf in diesen Fällen auch keine unfallbedingten Schadenshöhen schätzen (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 32/14, Urteil vom 10.02.2015).
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.02.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az. 3 O 265/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat die auf die §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gestützte Klage zu Recht abgewiesen, weil das Fahrzeug des Klägers von Vorschäden mit Schadensüberlagerungen betroffen war und das Vorbringen des Klägers zu den von ihm behaupteten vollständigen und fachgerechten Reparaturen der Vorschäden nicht hinreichend ist, so dass ein unfallbedingter Schaden nicht feststellbar ist.
1)
Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigu[…]