OLG Koblenz
Az.: 10 U 960/11
Urteil vom 01.06.2012
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2012 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Juli 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1, Ziffer 5 und Ziffer 6 wie folgt teilweise berichtigt und abgeändert wird:
die Beklagte wird verurteilt für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.12.2007 den Betrag von 5.337,32 € zu zahlen (statt 6.671,65 €);
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die von diesem geleisteten monatlichen Beiträge von September 2007 bis einschließlich Juni 2009 in Höhe von 7.465,74 € zu zahlen (statt 7.798,62 €);
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Juli 2009 betreffend dessen Beitragspflicht aus den Lebensversicherungsverträgen mit der A. Lebensversicherung AG Nr. … in Höhe von derzeit 140,30 € monatlich sowie Nr. … in Höhe von derzeit 192,58 € (statt 202,65 €) monatlich freizustellen, längstens bis zum 1.12.2014.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G R Ü N D E :
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen.
Der Kläger hat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Lebensversicherung AG, unter den Versicherungsscheinnummern … und … Lebens[…]