OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 5 W 15/08
Beschluss vom 15.01.2008
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 1 O 320/07
In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 15. Januar 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht der angestrebten Klage verneint. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
1.
Mit dem Landgericht kann davon ausgegangen werden, dass der über die Straße gelegte Gartenschlauch im Durchmesser von wenigen Zentimetern (noch) keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, denn es handelt sich um ein geringfügiges und von jedermann klar erkennbares „Hindernis“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (VersR 2002, 727) sind Inline-Skater den Regeln für Fußgänger unterworfen und für sie können keine anderen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt werden. Ist aber der dünne Gartenschlauch schon von jedem Fußgänger zu erkennen und problemlos zu bewältigen, kann für die Antragstellerin nichts anderes gelten.
Der Hinweis der Beschwerde auf unbefugte „Sondernutzung“ ist rechtlich nicht erheblich, da es einem Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.
2.
Ungeachtet dessen ist die Erfolgsaussicht aber auch aus einem andren Grund zu verneinen.
Die Antragsgegner haben bestritten, den Schlauch ausgelegt zu haben. Sie haben substantiiert zur Unfallörtlichkeit unter Vorlage von Photoaufnahmen vorgetragen und dargestellt, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin der Unfall sich nicht, wie auf Bild 4 und Bild 7 eingezeichnet[…]