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Krankengeld: Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit

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Sozialgericht Aachen
AZ.: S 6 KR 76/04
Urteil vom 31.01.2005

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 verurteilt, der Klägerin Krankengeld auch für die Zeit vom 20.12.2003 bis zum 08.02.2004 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:
Mit der Klage vom 00.00.0000 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 fordert die Klägerin Krankengeld über den 19.12.2003 hinaus; streitig ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (AU).
Die 0000 geborene Klägerin – Supermarkt-Kassiererin – war wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls – Zerrung der Halswirbelsäule/Schädelprellung/Gehirnerschütterung – vom 10. bis zum 12.09.2003 in stationärer Krankenhausbehandlung und sodann arbeitsunfähig krank; sie hat ab dem 20.10.2003 Krankengeld bezogen. Eine, von dem MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)-Arzt K in seinem, aufgrund einer Untersuchung der Klägerin erstellten Gutachtens vom 27.10.2003 empfohlene stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vom 03. bis zum 29.11.2003 ist von der Klägerin wegen gesundheitlicher Überforderung abgebrochen worden, im Aktenlage-Gutachten vom 26.11.2003 befand der MDK-Arzt K die Klägerin weiter arbeitsunfähig. In einem weiteren Aktenlage-Gutachten vom 16.12.2003 – nach Beiziehung des Arztbriefes der orthopädischen Praxis A vom 24.11.2003 und des MRT-Berichts des Radiologen T vom 01.12.2003 – erachtete der MDK-Arzt K „eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 19.12.2003 für möglich“. Der Vertreter des Orthopäden A, C, schrieb die Klägerin am 17.12.2003 im Krankengeld-Auszahlungsschein (AZS) weiter arbeitsunfähig und bestimmte den nächsten Praxisbesuch für den 09.01.2004.
Mit Bescheid vom 18.12.2003 beendete die Beklagte – gestützt auf das MDK-Gutachten des K vom 16.12.2003 – die AU und die Krankengeldzahlung zum 19.12.2003, wobei sie der Klägerin anheim stellte, einen von der behandelnden praktischen Ärztin H ärztlich begründeten Widerspruch zu übersenden. Wegen Praxisschließungen der Praxis H/M vom
20.12.2003 bis zum 02.01.2004 und des Orthopäden A vom 20.12.2003 bis zum 04.01.2004 suchte die Klägerin am 08.01.2004 ihre behandelnde Ärztin H au[…]


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