OVG Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 84/22 – Beschluss vom 08.09.2022
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 28. Juli 2022, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2022 über die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „A.“ des Antragstellers im Ergebnis zutreffend mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt. Der streitgegenständliche Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Zwar hat der Antragsteller – anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat – gegen den Bescheid Widerspruch erhoben. Der Widerspruch ist aber nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist erhoben worden.
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die Frist auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Dagegen stellt § 70 Abs. 1 VwGO keine besonderen Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs auf. Der Widerspruch muss nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt (s. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 69 Rn. 4 m.w.N.). In Anwendung der für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) ist allein maßgebend, wie eine Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Es kommt also darauf a[…]