HESSISCHES LANDESSOZIALGERICHT
Az.: L 7 AS 23/06 ER
Beschluss vom 16.03.2006 – rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt , Az.: S 47 AS 712/05 ER, Beschluss vom 22.12.2005
Entscheidung:
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch – Sozialgesetzbuch (SGB II) infolge Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft entfällt.
Der 1973 geborene Antragsteller, der zwei 1995 und 2001 geborenen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, war von Mai 1998 bis Februar 2004 als Klinker-Maurer bei einem Unternehmen in S. beschäftigt gewesen. Anschließend stand er beim Arbeitsamt E. vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 und danach bei der Arbeitsgemeinschaft im Jobcenter E. (ARGE SGB II E.) im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II in Höhe von 811,00 Euro monatlich, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 8. August 2005 für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006. In E. war der Antragsteller unter unterschiedlichen Adressen, teils bei seinen Eltern, mit Hauptwohnsitz gemeldet, mit Ausnahme des Zeitraums vom 8. Mai 1998 bis zum 9. Februar 1999 (Bl. 43 der Gerichtsakte). Von der M-Straße in E. meldete er sich zum 13. September 2004 in die A-Straße in A. um. Am 28. September 2005 erfolgte die Antragstellung beim Antragsgegner mit der Angabe des Zuzugsdatums 1. Oktober 2005; der Grund des Zuzuges sei Arbeitssuche gewesen, er sei Mitbewohner der Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Beigefügt war ein Mietvertrag, demzufolge der Antragsteller zusammen mit Frau P. Hauptmieter zu einer Kaltmiete von 400,00 Euro zzgl. 150,00 Euro Betriebskostenvorschuss einschließlich Heizkostenpauschale war. Am 4. Oktober 2005 gab der Antragsteller insoweit eine Erklärung ab, dass kein Untermietvertrag bestehe; er und Frau P. stünden im Mietvertrag beide als Hauptmieter, um die gleichen Rechte an der Wohnung zu haben. Es würde ausdrücklich betont, dass keine eheähnliche Gemeinschaft geführt werde. Ferner legte der Antragsteller Konto[…]