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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermieteranspruch auf Entfernung von im Treppenhaus abgestellten Schuhen des Mieters

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AG Frankfurt – Az.: 33 C 2354/21 (55) – Urteil vom 28.04.2022

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die vor der Wohnungstür der von ihr innegehaltenen Wohnung in …, …, 60439 Frankfurt am Main, abgestellten Schuhe zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, vor der Wohnungstür der von ihr innegehaltenen Wohnung …, …, 60439 Frankfurt am Main, Schuhe abzustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Erledigung der Hauptsache war festzustellen, da die Klage auf Entfernung der vor der Wohnungstüre der Beklagten abgestellten Schuhe ursprünglich begründet war und der Anspruch der Klägerin erst durch die Entfernung der vor der Wohnungstür abgestellten Schuhe im Laufe des Rechtsstreits in Wegfall geraten ist.

Die Klage war ursprünglich begründet. Der Klägerin stand gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der vor ihrer Wohnungstür abgestellten Schuhe aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages in Verbindung mit § 541 BGB zu.

(Symbolfoto: Delpixel/Shutterstock.com)

Gemäß § 8 Abs. 1 lit. c des Mietvertrages dürfen Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Hause oder auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Klägerin aufgestellt werden. Aus der in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung ergibt sich unter dem Ordnungspunkt „Sicherheit, Ordnung und Brandschutz“, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus untersagt ist. Dieses Verbot ist aus zwingenden Gründen des Brandschutzes erforderlich, weil Flucht- und Rettungswege von Gegenständen freizuhalten sind. Vorliegend ist demzufolge zwischen den Parteien vertraglich eindeutig geregelt, dass ein Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen darf. Eine solche Zustimmung liegt hier […]


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