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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen sexueller Belästigung – Beweiswürdigung aufgrund WhatsApp-Chats

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ArbG Düsseldorf – Az.: 14 Ca 5613/18 – Urteil vom 14.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 11.400,00 EUR.

4. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung.

Der am 4. geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 18. April 2005 beschäftigt, zuletzt als Anlagenführer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt i.H.v. 3.800,00 EUR auf Basis des Arbeitsvertrages vom 16./20. März 2007 (Blatt 19 ff. der Akte). Der Kläger ist zudem Vertrauensmann.

Anfang des Jahres 2018 wies die Beklagte den Kläger an, die ebenfalls bei der Beklagten tätige Arbeitnehmerin T. als Staplerfahrerin und Steuerfrau anzulernen. Er war ihr gegenüber fachlich weisungsberechtigt. Frau N. ist schwerbehindert und nahezu gehörlos. Mittels eines Hörimplantates kann sie kommunizieren.

In der Zeit zwischen April und Juni 2018 tauschten der Kläger und Frau N. per WhatsApp Text- sowie Bildnachrichten aus. Dort schrieb der Kläger etwa [sic]:

„Hallo mauschen“

„Ein sehr hübsches Bild hast du da auf deinem Profil“

„… ohne dich ist hier langweilig“

„Ich freue mich schon das du wieder kommst“

„Hallo Sonnenschein wie geht es dir“

„Ich vermisse dich“

Auf seine weitere Nachricht vom 22. Mai 2018

„Ich möchte Mittwoch früh schwimmen mit Whirlpool Sauna hast du Lust mit mir zu kommen“,

antwortete Frau N. ca. eine Stunde später:

„Glaub nicht, dass ich bis dahin wieder fit bin.“

Auf die weitere Frage des Klägers vom Folgetag, 23. Mai 2018,

„möchtest du morgen früh mit kommen …? (…) Allein wenn du kannst wäre schön so 2 std…? (…) Und? Kommst du mit…?“,

schrieb sie einige Stunden später

„Morgen muss ich zum Arzt“.

Auf die weitere Nachricht des Klägers vom 29. Mai 2018:

„Ich freue mich so sehr dich morgen wieder zu sehen freust du dich auch um mich wieder zu sehen“

antwortete Frau N.:

„Was möchtest Du von mir? Du nervst langsam. Wir arbeiten nur zusammen und das wars.“

Hierauf schrieb der Kläger unmittelbar im Anschluss:

„Ohhh ich möchte mich entschuldigen werde dich nicht mehr nerven. Werde nicht mehr schreiben sorry“

Auf den zur Akte gereichten Chat-Verlauf (Blatt 89 ff. der Akte) wird Bezug genommen.
[…]


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