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Rechtsanwälte Kotz GbR

Immobilienverkauf – Beschaffenheitsvereinbarung – Nutzung als Vermietungsobjekt zu Wohnzwecken

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OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 30/16, Urteil vom 22.06.2017

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11.5.2017 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 23.2.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken Az. 3 O 58/15 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.263,80 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 64.028,80 Euro seit dem 1.1.2015 sowie aus weiteren 7.235,00 Euro seit dem 13.3.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.580 Euro zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abwiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 7% und die Beklagte 93%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2% und die Beklagte 98%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.

Symbolfoto: shock/Bigstock

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Minderung und Schadensersatz wegen Mängeln einer käuflich zum Zwecke der Vermietung erworbenen Gebrauchtimmobilie in Anspruch.

Die Klägerin erwirbt gewerblich Immobilien zu Vermietungszwecken. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das seinerseits Immobilien kauft, renoviert und verkauft. Ihr jetziger Geschäftsführer war und ist langjähriger Immobilienmakler. Der Zeuge A. T., bei dem es sich um den Vater des Geschäftsführers der Beklagten handelt, führt die Geschäfte der Beklagten in wesentlichem Umfang mit, er leitet u.a. die Ankauf- und Sanierungsmaßnahmen.

Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. P. L. vom 18.1.2013 (Urk.-Nr. XX/…) erwarb die Klägerin von der Beklagten […]


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