Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung: Reparaturversuch während eines andauernden Sturms – Leistungskürzung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

AG Bad Dürkheim, Az.: 2 C 111/13

Urteil vom 19.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: bildlove/Bigstock

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Wohngebäudeversicherung, Ersatz des Schadens, der ihr am 16.12.2011 dadurch entstanden ist, dass ein Sturm die an ihrem Haus … angebrachte Markise beschädigt hat.

Mit Nachtragsurkunde vom …, Versicherungsnummer …, versicherte die Klägerin ihre Immobilie bei der Beklagten gegen Schäden durch Leitungswasser und Sturm.

Der Vertragstext lautet u. a. (Blatt 62):

„Vertragsbestandteile sind: – Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 62). Vertragsgrundlagen:

Ab 1.1.2009 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden. Wir werden das neue VVG auch für Ihre Versicherung/en anwenden und uns nicht mehr auf die Bestimmungen berufen, die dem neuen Recht entgegenstehen. Alle anderen Vereinbarungen gelten unverändert.“

Eine Umstellung der Vertragsbedingungen auf die VGB 2008 ist nicht erfolgt.

Am 16.12.2011 hatte die Klägerin zwischen 12:00 und 13:00 Uhr ihre Markise ca. 40 – 50 cm ausgefahren. Ein aufkommender Sturm brachte eine so starke Böe mit, dass die Bespannung einen Riss bekam. Die Klägerin fuhr die Markise daraufhin ein weiteres Stück aus. Eine weitere Böe erfasste die nunmehr größere Fläche der Markise, wodurch der Riss größer wurde und die Metallkonstruktion der Markise beschädigt wurde.

Für den beschädigten Stoff übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.3.2012 einen Scheck in Höhe von 300 € (Blatt 4).

Die Klägerin trägt vor, sie habe nach Eintritt des ersten Schadens infolge der ersten Böe den Eindruck gehabt, dass sich die Wetterlage verbessert habe. Sie habe daher zur Vermeidung […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv