LG Bonn – Az.: 6 S 38/17 – Beschluss vom 30.05.2017
Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 8.03.2017 (203 C 254/16) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Ziffer 1222 Anlage zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.
Gründe
Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage, mit der sich die Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 29.06.2004 wenden, zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Auch die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 11.05.2017 führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsache eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Denn die Kläger haben keine Einwendungen dargelegt, die die von dem Beklagten initiierte Räumungsvollstreckung als unzulässig erscheinen lassen.
Vergeblich berufen sich die Kläger mit der Berufungsbegründung darauf, dass die eingeleitete Räumungsvollstreckung rechtsmissbräuchlich sei. Insoweit haben die darlegungs- und beweispflichtigen Kläger keinen Verwirkungstatbestand gem. § 242 BGB dargetan. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Annahme einer Verwirkung neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (BGH, NJW 2011, 445, 447).
Schon an das Zeitmoment sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn es um die Verwirkung von Forderungen aus rechtskräftigen Vollstreckungstiteln geht, die wie die hier zugrunde liegende Forderung aus dem Anerkenntnisurteil vom 29.06.2004, einer 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (OLG Köln, Urteil vom 21.07.2004, 13 U 168/03, BeckRS 2004, 11541). Ob es sich bei dem streitgegenständlichen Zeitraum von 12 Jahren um eine ausreichend lange Zeitspanne handelt, bei der eine Anspruchsverwirkung grundsätzlich in Betracht kommt, bedarf im Ergebnis kei[…]