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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung  – Sturmschäden – notwendige Beseitigungsmaßnahmen

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LG Münster – Az.: 115 O 68/19 – Urteil vom 21.11.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten anlässlich eines Sturmereignisses vom 18.01.2018 Leistungen aus einer bei dieser bestehenden Firmen-Immobilienversicherung. Gegenstand ist ein erst am 11.07.2018 erfolgter Einsturz des Daches eines Stallgebäudes, das – dem Vortrag des Klägers zufolge – unmittelbar auf einen Sturm vom 18.01.2018 zurückzuführen sein soll.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 23.06.2017 für sein landwirtschaftliches Anwesen in M-Straße ## in K unter der VS-Nr. AS – 92201##### eine Firmen-Immobilienversicherung, die insgesamt sechs landwirtschaftliche Gebäude und damit auch das hier als „Objekt 3“ bezeichnete streitgegenständliche Stallgebäude einschließt.

Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen die Allianz Firmen-Sachversicherung zugrunde (vgl. Anl. 2, Bl. 13 ff. d.A.). Für das hier streitgegenständliche, bereits im Jahr 1866 errichtete Stallgebäude beträgt die Versicherungssumme 85.000,00 EUR. Versichert sind u.a. Sturm- und Hagelschäden.

Unter dem 19.01.2018 meldete der Kläger der Beklagten einen Sturmschaden vom 18.01.2018. Unstreitig verschob sich eine Fußpfette, wodurch es zu einem Knick im Dachfirst kam; zudem fielen einige Mauersteine herab.

Am 30.01.2018 wurde der Schaden von dem von der Beklagten beauftragten Bausachverständigen S der Fa. W besichtigt. In dem Gutachten des Sachverständigen Sn vom 08.08.2018 (Anl. BLD 5, Bl. 79 ff. d.A.) heißt es zum Zustand des Objekts vor und nach dem Sturmschaden vom 18.01.2018 und zu den durch das Sturmschadensereignis vom 18.01.2018 verursachten Schäden auf den S. 4 – 6 u.a. wie folgt:

„Aus den Vorschädigungen vor Sturmschadeneintritt ist eindeutig erkennbar, dass eine Verschiebung der Fußpfette zur Außenseite des Gebäudes bereits vor Eintritt des Sturmschadens stattgefunden hat. Die Verschiebung der Fußpfette zur Außenseite hatte in der Vergangenheit bereits dazu geführt, dass Mauerwerksbestandteile, die außenseitig vor der Fußpfette aufgemauert waren, zur Außenseite gedrückt wurden und teils herabgefallen sind.

[…]

Im Zuge des Sturmereignisses [vom 18.01.2018] ist eine Veränderung des Gebäudes eingetreten. An der von der Rückseite des Gebäudes gesehen linken Längsseite des Gebäudes ist eine weitere Vers[…]


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