Verfahrensfehler führt zur Einstellung: Bußgeldbescheid und Zustellungsprobleme im Fokus
In diesem interessanten Rechtsfall stand ein Bußgeldbescheid im Mittelpunkt, dessen Zustellung aufgrund von Fehlinterpretationen rechtlicher Anforderungen problematisch wurde. Dieses Urteil handelt von einem Verkehrsteilnehmer (im Folgenden als „Betroffener“ bezeichnet), gegen den ein Bußgeldverfahren aufgrund einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingeleitet wurde. Der Fall wirft dabei Fragen bezüglich der Zustellung des Bußgeldbescheids auf, und zwar in Bezug auf die sogenannte „Zustellungsfiktion bei Verteidigungsanzeige“. Im Kern dreht sich der Fall um die Frage, ob eine Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger des Betroffenen erfolgt ist oder nicht.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 RB 15/19 – 3 Ss-OWi 55/19 >>>
Das Problem der Verjährung
In diesem Verfahren wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen, die unter Verjährungsregeln fiel. Die Klage wurde aufgrund von Verjährungsfristen abgelehnt und das Verfahren eingestellt. Das Gericht stellte fest, dass die Verfolgung der Tat aufgrund der Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich war. In solchen Fällen führt eine nicht ordnungsgemäße Zustellung zu einem Hindernis in der Verfolgung und kann zur Einstellung des Verfahrens führen.
Rolle des Verteidigers und Zustellungsfiktion
In diesem Kontext wurde das Verhalten des Verteidigers besonders ins Auge gefasst. Der Verteidiger hatte eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert und Akteneinsicht beantragt, was normalerweise als ausreichend für die Zustellungsfiktion angesehen wird. Jedoch stellte das Gericht fest, dass die Anforderungen der Zustellungsfiktion hier nicht erfüllt waren. Die gesetzliche Zustellungsfiktion nach § 51 Abs. 3 OWiG war unzweifelhaft nicht gegeben.
Verhaltensinterpretation und rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht
Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass aus dem Verhalten des Verteidigers auf eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht geschlossen werden könne. Das Gericht wies diese Interpretation zurück. Nach außen hin ist aufgrund der anwaltlichen Versicherung nur die Bevollmächtigung hinsichtlich der vom Verteidiger vorgenommenen Verteidigungshandlungen erkennbar, während eine Zustellungsvollmacht passiven Charakter hat. Das bedeutet, die Anwesenheit des Verteidigers und seine Tätigkeiten stellen keine Zustellungsfiktion dar, solange nicht explizit eine rech[…]