OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 250/18 – Beschluss vom 07.02.2019
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 31. Juli 2018 auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken nicht aus den in den Beschlüssen vom 23. Oktober und 11. Dezember 2018 angeführten Gründen zurückzuweisen.
Gründe
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. Dezember 2015 veräußerte der Beteiligte zu 1. 45 Teileigentumseinheiten an die Beteiligte zu 2., die inzwischen als Eigentümerin dieser Einheiten in den Teileigentumsgrundbüchern eingetragen ist. Der Kaufpreis belief sich auf 2.243.650 €. Zugleich veräußerte eine andere Verkäuferin weitere Einheiten für 419.950 € an die Beteiligte zu 2.; beide Verkäufe wurden als einheitliches Rechtsgeschäft angesehen. Sodann hieß es in § 2 des Vertrages unter anderem:
„2. …
Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar am 29. Februar 2016, nicht jedoch vor Ablauf von fünf Bankarbeitstagen, nachdem den Vertragsbeteiligten die Mitteilung des Notars zugegangen ist, dass … [es folgen ins einzelne gehende Regelungen zur notariellen Fälligkeitsmitteilung]
3. … Vom Tage des Verzugseintritts bis zum Tage der Zahlung hat der Käufer den nicht fristgerecht gezahlten Kaufpreis mit acht vom Hundert jährlich zu verzinsen. …
5. Der Käufer unterwirft sich hiermit dem jeweiligen Verkäufer gegenüber wegen des Anspruchs auf Zahlung des auf ihn entfallenden Teils des Kaufpreises nebst Zinsen in vorstehend zu Ziffer 3 genannter Höhe ab dem auf das vorstehend in Ziffer 2 genannte Fälligkeitsdatum folgenden Tage der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Dem betreffenden Verkäufer kann nach Eintritt der vom Notar zu überwachenden Fälligkeitsvoraussetzungen jederzeit und ohne weiteren Nachweis vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden.“
Mit Schrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Juli 2018 hat der Beteiligte zu 1. unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vertrages vom 8. Dezember 2015 nebst Nachweises der Zustellung an die Beteiligte zu 2. am 4. Oktober 2016 geltend gemacht, die Beteiligte zu 2. habe den Kaufpreis (wenngleich letztlich vollständig, so doch) nicht fristgerecht gezahlt und schulde ihm zur Zahlung fällige Verzugszinsen von 59.676,15 €, sowie beantragt, wegen dieser Forderung zu seinen Gunsten in den die von ihm veräußerten 45 Einheiten betreffenden Grundbüchern Zwangssicherungshypotheken einzutragen, wobei er die jew[…]