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Überholverbot an unübersichtlichen Stellen – Haftungsabwägung bei Verkehrsunfall

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 136/21 – Urteil vom 15.12.2022

I. Auf die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.09.2021, Az. 4 O 265/20, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 zu zahlen. Der Beklagte zu 1 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 2.800 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 26.08.2020 bis zum 02.09.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Anrechnung eines eigenen Mitverursachungsanteils von einem Drittel sämtliche materiellen Schäden und sämtliche zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf den Verkehrsunfall vom 31.08.2019 in Nonnweiler-Primstal zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Dr. G. Rechtsanwälte, in Höhe von 492,54 € freizustellen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 50,5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 49,5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 86 %.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der umfänglichen Einstandspflicht für die ihm entstandenen und noch entstehenden Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 31.08.2019 in Nonnweiler-Primstal ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem Rennrad in einer Gruppe von insgesamt 5 Radfahrern die Hauptstraße i[…]


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