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Grundbuchrechtlich eingetragenes Geh- und Fahrtrecht – Beseitigung

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OLG München – Az.: 7 U 3198/18 – Urteil vom 15.09.2021

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II – 14 O 514/15 vom 07.08.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, dem jeweiligen Eigentümer der Fl.Nr. ….. auf der Fl.Nr. ….. der Gemarkung einen begehbaren und befahrbaren Ausübungsbereich der Dienstbarkeit, wie eingetragen zulasten der Fl.Nr. …. im Grundbuch der Gemarkung …., Bd. 91, Blatt 3439, in der Zweiten Abteilung unter der lfd. Nr. 1, zur Fl.Nr. …. der Gemarkung …., in einer Breite von 3,57m zuzuweisen und dauerhaft aufrecht zu erhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils 1/6 und der Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist für die Klageseite in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von 10.000 €, im Kostenausspruch für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um den Anspruch auf Beseitigung einer ein grundbuchrechtlich eingetragenes Geh- und Fahrtrecht hindernden Umzäunung mit Toranlage.

Die Kläger sind Eigentümer der von ihnen verpachteten, landwirtschaftlich genutzten Flurnummer …., Gemarkung,,,,, auf der ein 1931 begründetes Geh- und Fahrtrecht über die Flurstücke ….. und …. als aktiver Vermerk eingetragen ist. Der Beklagte ist seit dem 01.07.2013 Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern …. und ….; das Flurstück …. wurde 2014 mit dem Flurstück …. verschmolzen. Das Geh- und Fahrtrecht sichert die Verbindung des Flurstücks …. mit dem Hadinger Weg. Es besteht eine unbefestigte und seit Jahrzehnten tatsächlich genutzte Zufahrt (vgl. Plan Nr. 2 in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 06.09.2017, Bl. 293 d.A.) über das Flurstück …. (neu) zum Flurstück …., die allerdings unter Inanspruchnahme der Nordostecke der – im Dritteigentum stehenden – Flurnummer …. verläuft.

2014 wurde anlässlich der Errichtung eines Ersatzbaus das Grundstück Flurnummer …. neu umfriedet. An der Grenze zwischen den Flurstücken …. (neu) und …. steht ein Zaun. Südlich davon wurde – nördlich bzw. westlich des unbefestigten Weges – ebenfalls ein Zaun mit Metall-Zufahrtstor (zur Lage des Tores wird auf die Anlage K 1 A, dort grün markiert, und auf die fotografische Aufnahme, Anlage B 18,[…]


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