OLG Koblenz – Az.: 12 U 2130/19 – Beschluss vom 13.03.2020
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.04.2020.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger das beklagte Land auf Ersatz des ihm anlässlich eines Unfallereignisses vom 08.07.2018 auf der Landstraße …[Z] in Nähe der Gemeinde …[Y] entstandenen materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch nimmt, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Mit dem Erstgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Beklagte nicht aus Verletzung der ihm obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens einzustehen hat.
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, nicht nur der öffentlichen Hand, im Verkehr Rücksicht auf Rechtsgüter anderer zu nehmen und vor allem Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Sie beruht auf dem allgemeinen rechtlichen Gedanken, dass derjenige, der eine Gefährdungsquelle für die Rechtsgüter anderer schafft, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen hat. Verstößt er gegen diese Schutzpflicht, ist er wegen des daraus resultierenden deliktischen Verhaltens schadensersatzpflichtig.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind hierbei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverhinderung halten darf (grundlegend vgl. BGH MDR 1973, 252 ff.). Die Verkehrssicherungspflicht für den Straßenzustand umfasst die Verpflichtung, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahrenquellen zu schützen oder zumindest vor diesen zu warnen
In sachlicher Hinsicht bestimmen sich der Inhalt, der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht zum einen nach den berechtigten Sicherungserwartungen des Verke[…]