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Abfallgebühren als Nachlassverbindlichkeit

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 4 C 18.1134 – Beschluss vom 12.07.2018

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Die Klägerin wendet sich als Mitglied einer Erbengemeinschaft gegen die Heranziehung zur Zahlung von Abfallgebühren und verfolgt ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren weiter.

Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft in Nachfolge ihres am 31. Juli 2015 gestorbenen Ehemanns, die infolge des Erbfalls in dessen Erbbauberechtigung an dem Geschäftsgrundstück FlNr. 1989/2 in R. eintrat. Mit Schreiben vom 2. November 2015 teilte das Amtsgericht Regensburg, Abteilung für Nachlasssachen, der Beklagten den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mit.

Mit Bescheid vom 5. November 2015 erließ die Beklage aufgrund des Eigentumswechsels gegenüber der Klägerin für das oben genannte Grundstück einen „Bescheid über Grundabgaben“ und setzte u.a. eine anteilige Abfallgebühr für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 auf 237,00 Euro und ab 1. Januar 2016 jährlich auf 568,50 Euro fest. In der Bescheidsbegründung wird unter anderem angegeben, dass bei mehreren Abgabenschuldnern der namentlich genannte Schuldner gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werde. Bei der Auswahl seien die Eigentumsverhältnisse, Wohnort und personenbezogene Kriterien berücksichtigt worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, sie sei nicht Schuldnerin der festgesetzten Abgaben. Es sei ein Nachlassinsolvenzantrag gestellt worden. Diesem Verfahren solle die weitere Abwicklung der Rückstände und der künftigen Forderungen der Beklagten überlassen werden. Die Klägerin hafte nicht mit ihrem Privatvermögen, die Haftung sei auf den Nachlass beschränkt. Im weiteren Verlauf nahm die Erbengemeinschaft den Nachlassinsolvenzantrag zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin sei als Miterbin gesamtschuldnerisch auf der Grundlage der Gebührensatzung herangezogen worden. Ein Ausgleich der Gesamtschuldner erfolge allein im Innenverhältnis. Die Beklagte habe ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Gegen den am 20. April 2017 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 19. Mai 2017 Klage. Den am 19. Juni 2017 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 17. April 2018 ab.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin, d[…]


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