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Arbeitslosengeldanspruch – Nichtberücksichtigung Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten

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Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 3 AL 1847/21 – Urteil vom 13.12.2021

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse IV mit Faktor bei der Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes auch für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2011 und vom 01.01.2012 bis zum 27.10.2012 streitig.

Die im Jahr 1966 geborene Klägerin meldete sich, nachdem sie nach der Insolvenz ihrer ehemaligen Arbeitgeberin mit Ablauf des 30.04.2011 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt und ihr Arbeitsverhältnis durch den Insolvenzverwalter zum 31.07.2011 gekündigt worden war, am 02.05.2011 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Sie gab im Antragsformular unter anderem an, dass zu Jahresbeginn die Lohnsteuerklasse V auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen sei, und beantwortete darin die Frage nach einem Wechsel der Lohnsteuerklasse im Laufe des Jahres nicht.

Die Beklagte bewilligte sodann mit Bescheid vom 23.05.2011 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2012 unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse V.

Hiergegen legte die Klägerin am 23.06.2011 Widerspruch mit der Begründung ein, dass unter anderem bei der Berechnungsgrundlage der Lohnsteuerklassenwechsel von V auf IV nicht berücksichtigt worden sei.

Die Klägerin legte unter dem 30.08.2011 auf Anforderung der Beklagten eine Lohnsteuerkarte vor, in der ab dem 01.03.2011 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war.

Den Aufforderungen der Beklagten vom 27.09.2011 und vom 10.10.2011, eine Bescheinigung des Finanzamtes oder eines Steuerberaters einzureichen, aus der sich ergibt, dass die neu eingetragene Lohnsteuerklassenkombination dem Verhältnis der Arbeitsentgelte entspreche, wenn sie im Monat ihrer erstmaligen Wirksamkeit nach der Tabelle zur Lohnsteuerklassenwahl zum geringsten gemeinsamen Lohnsteuerabzug führe, kam die Klägerin nicht nach.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum insoweit maßgebenden Beginn des Jahres 2011 sei auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen gewesen. Weiter habe seitens der Beklagten aufgrund der mehrfach angeforderten, jedoch nicht eingereichten Unterlagen nicht geklärt werden können, ob der Lohnsteuerklassenwechsel beachtlich gewesen sei, so da[…]


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