URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
Az.: C-353/06
14. Oktober 2008
„Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen − Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit − In einem Mitgliedstaat geborenes und wohnhaftes minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt – Nichtanerkennung des im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erworbenen Namens in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger das Kind ist“
In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Flensburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2006, in dem Verfahren…………aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2007, unter Berücksichtigung der Erklärungen ……….nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. April 2008
folgendes Urteil
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG und 18 EG.
2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Herr G… und Frau P… gegen das Standesamt Niebüll führen, weil dieses es ablehnt, den in Dänemark bestimmten und eingetragenen Nachnamen ihres Sohnes Leonhard Matthias anzuerkennen und in das für sie bei diesem Standesamt angelegte Familienbuch einzutragen.
Deutsches Recht
Internationales Privatrecht
Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bestimmt:
„Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.“
Bürgerliches Recht
Zur Bestimmung des Nachnamens eines Kindes, dessen Eltern unterschiedliche Namen führen, heißt es in § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
„(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. …
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der G[…]
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