VG Köln – Az.: 23 K 15701/17 – Urteil vom 29.01.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft L. -P. -Straße 00, 00000 Q. , Gemarkung C. , und wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid durch die Beklagte für ein Vorhaben auf dem benachbarten Grundstück.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 der Stadt Q. . Dieser setzt u.a. ein Allgemeines Wohngebiet, offene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,4 und Zweigeschossigkeit fest. Zudem gilt die Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles C. vom 00. 00. 0000 (Ortskerngestaltungssatzung).
Am 10. August 2017 stellte die Beigeladene einen Antrag auf einen Vorbescheid zur Errichtung eines Gebäudes geringer Höhe (II-geschossig mit Satteldach) mit Tiefgarage auf dem Grundstück L. -P. -Str. 00-00. Beabsichtigt ist eine Bebauung mit 7 barrierefreien Wohneinheiten mit je ca. 85 qm in den Geschossen und ca. 95 qm im Dachgeschoss. Die Tiefgarage mit je einem Stellplatz pro Wohnung soll über eine beampelte Ein- und Ausfahrt von der L. -P. -Straße befahren werden. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll über circa 20 m an der Grenze zum Grundstück der Kläger entlang, bis kurz hinter deren rückwärtige Grundstücksgrenze führen. Die Steigung beträgt 10-15 Prozent bevor die Einfahrt nach einer zu fahrenden 90 Grad Kurve von einer Einhausung eingefasst wird.
Unter dem 7. November 2017 erteilte die Beklagte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Dabei erteilte sie eine Abweichung nach § 73 BauO NRW von § 4 Abs. 3 der Ortskerngestaltungssatzung für die Errichtung der straßenseitigen Gauben und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze. Eine bauordnungsrechtliche Beurteilung erfolgte nicht, da die vorgelegten Bauvorlagen dazu nicht ausreichten.
Die Kläger haben am 13. Dezember 2017 Klage erhoben.
Zur Begründung machen sie geltend, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das Überdeckungsverbot des § 6 BauO NRW. Die durch das Vorhaben ausgelösten Abstandflächen überdeckten sich mit denen des grenzständig errichteten Gebäudes auf ihrem Grundstück. Das Bauordnungsrecht sei zwingend in die bauplanungsrechtliche Beurteilung hineinzudenken, da der angefochtene Bescheid angesichts des Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht n[…]