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Zahlung Nutzungsentschädigung eines Miterben an Erbengemeinschaft

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OLG Rostock – Az.: 3 U 67/17 – Beschluss vom 29.08.2018

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

3.

Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.

Die Berufung des Beklagten, mit der sich dieser gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12.07.2017 -, auf welches der Senat zur Darstellung des Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlichen gestellten Anträge und des Entscheidungsinhalts Bezug nimmt, wendet und seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung in vollem Umfang weiterverfolgt, verspricht nach der einhelligen Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

a)

Der Beklagte ist selbst Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum der hälftige ideelle Miteigentumsanteil des von ihm genutzten Objekts fällt. Auf die Erbengemeinschaft sind dabei die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar. Die Stellung als Miterbe gibt ihm ihn diesem Zusammenhang die Möglichkeit, zumindest den (hälftigen) Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit den anderen Miterben der Mitgebrauch nicht hartnäckig verweigert wird bzw. sich nicht aus den §§ 2038, 741 ff. BGB etwas anderes ergibt (vgl. LG Münster, Urteil v. 26.09.2014 – 10 O 160/08 -, zit. n. juris, Rn. 56 m.w.N.). Dass die Miterben – wozu auch die Kläger zählen – den hälftigen Miteigentumsanteil am Objekt selbst mitnutzen wollten und ihnen dies verwehrt worden ist, ist von den Klägern auch nicht behauptet worden. Der Beklagte verkennt insoweit bereits, dass es den Klägern vorliegend überhaupt nicht darum ging, ihm diese Nutzung zu verwehren.

b)

Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 745 Abs. 2 BGB kann jedoch jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils – völlig unabhängig von der Erlaubnis der Nutzung – eine dem Interesse aller Teil[…]


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