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Reisekrankenversicherung zahlt nur bei Vorlage der Originalrechnung!

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AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 113 C 16536/97
Verkündet am 19.02.1998

Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.2.98 folgendes Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1200,00 abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten als Reisekrankenversicherung Behandlungskosten geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre, aufgrund des Versicherungsvertrages einen Betrag in Höhe von DM 5.175,— für Behandlungen in einen! Krankenhaus in Lwiw in der Ukraine im August l996 zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 5.175,— nebst 13 % Zinsen hieraus seit dem 22.05.97 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung. Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Anspruch nicht gegeben ist, da die Klägerin die Originalrechnung nicht eingereicht, sondern nach Fertigung einer Kopie vernichtet habe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
1. Nach § 6 II der allgemeinen Bedingungen für die Reisekrankenversicherung, die auch dem hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zugrunde liegen, sind die Rechnungen in Urschrift einzureichen.
Unstreitig ist, daß die Klägerin, wie sie bereits vorprozessual der Beklagten mitgeteilt hat, nach Einsendung einer Kopie bei der Beklagten die Originalrechnung vernichtet hat.
2. Wie sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt, ist jedoch die Einreichung der Urschrift Anspruchsvoraussetzung.
Insoweit ist es ohne Belangen, daß die Pflicht zur Vorlage der Ur[…]


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