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Kollision eines Vorbeifahrenden mit zum Unfallzeitpunkt geöffneter Fahrzeugtür

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OLG Frankfurt – Az.: 3 U 232/16 – Beschluss vom 02.03.2018

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-20 O 319/14 – wird hinsichtlich des Antrags zu 2) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 8.773,09 festgesetzt.
Gründe
I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 31.01.2018 (Bl. 181ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 129ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.02.2018 (Bl. 194ff. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 2-20 O 319/14 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 8.773,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 zu zahlen,

2. darüber hinaus den Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten gemäß der Kostennote vom 14.11.2014 anlässlich des Verkehrsunfalls vom …2014 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war hinsichtlich des Antrags zu 2) nach § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 31.01.2018 (Bl. 181ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Berufung nicht fristgerecht begründet worden und damit insoweit nach § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dass es sich bei dem mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Freistellungsanspruch um eine Nebenforderung handelt, führt nicht dazu, dass an die Anforderungen der Beru[…]


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