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Auslegung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur Belastung von Grundbesitz

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OLG München – Az.: 34 Wx 179/11 – Beschluss vom 17.06.2011

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 7. März 2011 in der Fassung vom 31. März 2011 aufgehoben.
Gründe
I.

Der Beteiligte, für den ein Betreuer (u.a.) für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt ist, ist Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum. Auf dem Grundbesitz lastet eine Buchgrundschuld zu 110.000,00 € für einen Krankenversicherungsverein. Mit notarieller Urkunde vom 30.11.2010 bestellte der Betreuer für den Beteiligten zugunsten einer Sparkasse eine Grundschuld ohne Brief Höhe von ebenfalls 110.000,00 €. Die Grundschuld sollte zunächst an rangbereitester Stelle eingetragen werden. Endgültig darf ihr aber in Abteilung III kein Recht vorgehen. Allen zur Rangbeschaffung erforderlichen Erklärungen wird seitens des Beteiligten zugestimmt, insbesondere der Löschung der in Abteilung III eingetragenen Grundschuld zugunsten des Krankenversicherungsvereins, deren Vollzug im Grundbuch beantragt wird.

Mit Beschluss vom 7.12.2010 wurde dem Betreuer die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Belastung des Grundbesitzes mit der am 30.11.2010 bestellten Grundschuld erteilt. Die Grundschuld wurde am 14.2.2011 im Grundbuch eingetragen.

Unter dem 3.3.2011 hat der Notar im Namen des Grundstückseigentümers und unter Übersendung der Löschungsbewilligung des Gläubigers beantragt, die an erster Stelle eingetragene Grundschuld zu löschen. Mit Zwischenverfügung vom 7.3.2011 hat das Grundbuchamt, soweit noch erheblich, die fehlende Zustimmung des Betreuungsgerichts zur Löschung des Rechts beanstandet und Frist gesetzt zur Vorlage einer rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i Abs. 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB samt Nachweis der Entgegennahme durch den Betreuer. Eine schriftliche Bestätigung des Betreuungsgerichts, dass sich die Genehmigung vom 7.12.2010 auf sämtliche in der Urkunde vom 30.11.2010 abgegebenen Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung beziehe, hat es nicht nicht für ausreichend angesehen und die in der Zwischenverfügung ursprünglich gesetzte Frist mit Verfügung vom 31.3.2011 verlängert.

Der Notar hat gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Eigentümerzustimmung sei in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.11.2010 ausdrücklich enthalten. Diese sei betreuungsrechtlich genehmigt worden, damit auch die Eigentümerzustimmung. Die vorgelegte Bestätigung stelle dies – vor[…]


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