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Gesetzliche Unfallversicherung – Bewertung von Fingerverletzungen

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SG Düsseldorf – Az.: S 6 U 390/15 – Urteil vom 04.09.2018

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2015 verurteilt, dem Kläger Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 % auch über den 22.03.2014 hinaus zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der am 00.00.1969 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die weitere Zahlung der wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls gewährten Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VII (Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung).

Er verletzte sich am 05.04.2013 beim Zuschneiden von Feuerholz die rechte Hand an einer Tischkreissäge. Die Beklagte erkannte dieses Ereignis als Arbeitsunfall an und zahlte ihm wegen der Unfallfolgen „Verlust des rechten Zeigefingers im Grundgelenk, vorübergehende verminderte Kraftentfaltung der rechten Hand.“ bis 22.03.2014 eine Rente – als vorläufige Entschädigung – auf der Basis einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 20 %, die Zahlung einer Rente darüber hinaus wurde allerdings abgelehnt. Grundlage hierfür war im Wesentlichen das Erste Rentengutachtens vom 22.05.2014, wobei die Gutachterin Frau T1 (Oberärztin im T2. J Krankenhaus T3 in der Abteilung für Hand- und Plastische Chirurgie) allerdings eine MdE von 20 % auch darüber hinaus vorgeschlagen hatte; dieser Bewertung konnte sich der Beratungsarzt U aber nicht anschließen. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen auf das Gutachten vom 22.05.2014 und die beratungsärztliche Stellungnahme vom 02.07.2014 sowie den Bescheid vom 19.02.2015.

Der auf Weiterzahlung gerichtete Widerspruch des Klägers (Schriftsätze vom 02.03. und 23.04.2015) blieb erfolglos. Diesbezüglich wird wegen der Einzelheiten vollinhaltlich auf den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 12.08.2015 erhobene und mit Schriftsatz vom 18.02.2016 begründete Klage. Der Kläger bezieht sich zur Begründung seines Begehrens auf den gutachterlichen Vorschlag der Frau T1 und hält die beratungsärztlichen Einwände für inhaltlich nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird auf den weiteren Inhalt der von ihm im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze – insbesondere vom 18.02.2016 und 18.05. sowie 26.10.2017 und 30.04.2018 – ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom[…]


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