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Kollision zwischen Fahrzeug und von Gehweg auf Fahrbahn fahrenden Fahrrad

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LG Berlin – Az.: 44 O 203/18 – Urteil vom 12.02.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten als Gesamtschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 20.07.2016 gegen 10.15 Uhr auf dem Gelände der …-Klinik, … in … Berlin-Buch ereignet hat.

Der Kläger befuhr zu dem genannten Zeitpunkt mit seinem Fahrrad einen Privatweg auf dem Klinikgelände, welcher von dem vor einem Klinikgebäude der … Klinik befindlichen Fahrradständer in leicht abschüssiger Anlage in Richtung Lindenberger Weg führt und hierbei eine Fahrbahn quert, die mehrere Parkplatzareale des Klinikgeländes miteinander verbindet. Der Weg ist auf der – aus Sicht des Klägers – rechten Seite von hohen Ziergräsern bewachsen. Im Bereich der Fahrbahn ist dieser Weg durch ein Kleinsteinpflaster von der Asphaltfläche der Fahrbahn optisch abgesetzt. Er ist jedenfalls auch zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt. Wegen der Unfallörtlichkeit aus Sicht des Klägers wird auf die Anlage B5 (Bl. 49 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1.) näherte sich in östlicher Richtung, aus Sicht des Klägers von rechts kommend, auf dieser Fahrbahn mit dem bei der Beklagten zu 2.) gegen Haftpflicht versicherten Kraftfahrzeug der Marke Chevrolet Ctuze mit dem amtlichen Kennzeichen …. Er befuhr die Verbindungsstraße zwischen den Parkarealen, um sein Fahrzeug auf dem östlich gelegenen Parkbereich abzustellen. Wegen der Unfallörtlichkeit aus Sicht des Beklagten zu 1) wird auf das Lichtbild Anlage B4 (Bl. 48 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zu 1.) stoppte dort mit dem Beklagtenfahrzeug zunächst, um einem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn in Richtung Klinikgelände zu ermöglichen. Nachdem der Fußgänger die Fahrbahn überquert hatte, fuhr der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug wieder an.

Als nunmehr der Kläger mit seinem Rad fahrend auf die Fahrbahn auffuhr, kam es unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug. Der Kläger geriet mit dem rechten Fuß unter das linke Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs. Er erlitt unter anderem eine Fraktur der rechten Mittelfußknochen, der mittleren und distalen Phalanx rechts und einen Weichteilscha[…]


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