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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag – Abgeltungsklausel bei Dienstwagenweiternutzung

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LAG Frankfurt – Az.: 12 Sa 2008/04 – Urteil vom 14.10.2005

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15.10.2004 – 7 Ca 1064/04 – teilweise abgeändert :

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.123,27 (i. W. Fünftausendeinhundertdreiundzwanzig 27/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 13/15 und die Klägerin zu 2/15 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Symbolfoto: Von megaflopp/Shutterstock.com

Der Beklagte stand bis zum 31.12.2002 in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin. Neben dem Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 10.1.2002 einen Pkw-Überlassungsvertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin dem Beklagten ein Leasingfahrzeug der Marke Renault Laguna Grand 1,9 CCI zur Verfügung stellte. Der Vertrag regelte in § 1 Abs.2 u.a., dass die Gebrauchsüberlassung durch die Klägerin als Leasingnehmerin an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden sei und mit der Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses ende. Nach Beendigung trete der Beklagte als Leasingnehmer in den noch laufenden Vertrag ein. Für die weiteren Absprachen wird auf den Text des Fahrzeugüberlassungsvertrages Bezug genommen (Bl. 5 – 10 d.A.). Daneben unterzeichnete der Beklagte am selben Tage eine „Gehaltsverzichtserklärung für Firmenwagenleasing“, in der er für die Dauer des Leasingvertrages auf DM 1.793,01 (EUR 916,75) zugunsten eines Firmenwagens verzichtete. Weiter erklärte er sich darin bereit, im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anstelle des Arbeitgebers in den Leasingvertrag einzutreten. Die Art der Fortführung des Leasingvertrages sei dann mit dem jeweils zuständigen Personaldienst abzustimmen (Bl. 11 d.A.). Bei dem Leasingvertrag handelte es sich um ein sog. Full-Service-Leasing, das die Aufwendungen für Wartung/Verschleiß, Reifen, Kfz-Steuer, Rundf[…]


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