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Nach Auffassung des OVG Münster darf ein EU-Führerschein in Deutschland nach der Dritten Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) die seit dem 19.01.2009 in Kraft ist, nicht mehr anerkannt werden, wenn zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde (OVG Münster, Beschluss vom 20.01.2010, Az.: 16 B 814/09). Die früheren Voraussetzungen für die Anerkennung eines EU-Führerscheins, sind nach der Auffassung des OVG Münster nicht mehr einschlägig.[…]