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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostennachzahlung – Freistellung des Mieters von der Nachzahlungspflicht

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AG Flensburg, Az.: 64 C 121/13

Urteil vom 01.08.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 476,48 EUR festgesetzt.
Gründe
(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist unbegründet.

Symbolfoto: alexraths/Bigstock

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag (535 BGB) für das Jahr 2010 in Höhe von 476,47 EUR nicht zu.

Die Klägerin kann jedenfalls die mit der Betriebskostenabrechnung vom 28.09.2011, bzw. 07.08.2012 (korrigierte Fassung) für den Hauswart veranschlagten Kosten in Höhe von 154,70 EUR, die Gartenpflegekosten in Höhe von 321,30 EUR und die Kosten für die Schnee- und Eisbeseitigung in Höhe von 40,16 EUR nicht verlangen.

Dahinstehen kann, ob die Hauswart- und Gartenpflegekosten der Beklagten bereits deswegen nicht in Rechnung gestellt werden können, weil diese Positionen in der ursprünglichen Abrechnung vom 28.09.2011 zunächst zusammengefasst abgerechnet worden sind und dies möglicherweise zur Teilnichtigkeit der Abrechnung insoweit geführt hat, welche auch durch die korrigierte Abrechnung vom 07.08.2012 aufgrund mangelnder Fristwahrung des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB nicht behoben werden konnte.

Jedenfalls steht der Beklagten gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB mit der Folge zu, dass sie von unnötigen Kosten freizustellen ist. Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit, den die Beklagte substantiiert erhoben hat, greift nämlich mit der Folge durch, dass die unwirtschaftlichen Kostenansätze aus der Kostenaufstellung zu streichen bzw. die Kosten sind auf das wirtschaftlich gebotene Maß zurückzuführen sind (vgl. z. B. AG Lichtenberg, Urteil vom 09.06.201 0, AZ. 105 C 6/10). Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist bei den Betriebskosten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Hinsichtlich der einzelnen Positionen gilt folgendes:
1. Hauswart
Die Klägerin hat hier zwar als Anlage K 5 (Bl. 85 d. A.) ein Leistungsverzeichnis / Tätigkeits[…]


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