Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderung Pachtverhältnisses – Schriftformerfordernis

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Schwerin – Az.: 19 XV 2/18 – Urteil vom 28.09.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Herausgabe der gepachteten Flurstücke in der Gemarkung B., Flur 2.

Die Klägerin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Flurstücke. Über diese Flurstücke wurde zwischen dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn A. E., und der G.  Agrargesellschaft mbH P. ein Pachtvertrag geschlossen. Die Klägerin ist die alleinige Erbin des Herrn E..

Die Parteien vereinbarten eine Pachtzeit vom 01.10.2003 bis 30.09.2033 und einen jährlichen Pachtzins in Höhe von insgesamt 8.300,00 €. In § 4 Abs. 2, § 5 sowie § 17 Abs. 3 des Pachtvertrages vereinbarten die Parteien die Möglichkeit einer Neuverhandlung des Pachtzinses bei Vorliegen der dort benannten Umstände.

Im Jahre 2011 wurde über das Vermögen der Pächterin vor dem Amtsgericht Schwerin, Insolvenzgericht, zu Az. … das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt.

Im September 2014 wandte sich die Klägerin schriftlich an den Beklagten um über die Anpassung des Pachtzinses ab dem 01.10.2014 zu verhandeln. Die Parteien tauschten sich in den Folgemonaten schriftlich und telefonisch hinsichtlich der Anpassungsmöglichkeiten aus. Zuletzt erklärte sich die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 16.06.2015 mit einer Erhöhung des Pachtzinses auf insgesamt 9.300,00 € jährlich ab dem 01.09.2015 einverstanden. Der Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht. Seit dem 01.09.2015 wird der Pachtzins in Höhe von 9.300,00 € entrichtet.

Mit Schriftsatz an den Beklagten vom 25.09.2017 kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis zum 30.09.2019.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, bei der Pachtzinsanpassung handele es sich um eine wesentliche Änderung des Pachtverhältnisses, die der Schriftform bedürfe. Diese sei durch die stillschweigende Zahlung des erhöhten Pachtzinses ab dem 01.09.2015 nicht eingehalten.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der  G. Agrargesellschaft mbH P. wird verurteilt, mit Ablauf des 30.09.2019 folgende in der Gemarkung B., Flur 2, belegenen Flurstücke herauszugeben: Flurstücke 3, 4, 19/8, 19/9, 19[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv