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Die Gültigkeit eines Gutscheins darf nicht auf 12 Monate begrenzt werden, da hierdurch die gesetzliche Regelverjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren umgangen und der jeweilige Verbraucher unzulässig benachteiligt wird (OLG München, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 29 U 4761/10).[…]