AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 713 C 238/18 – Urteil vom 20.12.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 und 2,50 € Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Beklagten wird für die I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Tatbestand
Die Klägerin ist psychologische Psychotherapeutin und verlangt von der Beklagten, ihrer früheren Patientin, ein Ausfallhonorar.
Die Klägerin händigte der Beklagten den Entwurf eines schriftlichen Therapievertrags aus, zu Unterschriften unter den Vertrag kam es allerdings nicht. Der Vertragsentwurf sah unter anderem folgende Regelung vor:
Ausfallhonorar
Der/die Patient/in verpflichtet sich, bei Verhinderung einen vereinbarten Behandlungstermin spätestens zwei Werktage (nach Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §193 Montag bis Freitag) vor dem Termin abzusagen. Erfolgt die Terminabsage nicht rechtzeitig innerhalb der vorbenannten Frist, wird dem/der Patienten/in ein Bereitstellungshonorar von Euro 80,00 in Rechnung gestellt. Dieses Ausfallhonorar hat der/die Patient/in unabhängig von der Art der Versicherung selbst zu zahlen. Eine Kostenerstattung durch die private oder gesetzliche Krankenkasse findet in diesem Fall nicht statt. Vorstehende Regelung gilt jedoch nicht, sofern der/die Patient/in nachweist, dass der Psychotherapeutin durch die Terminabsage tatsächlich ein Schaden nicht entstanden ist.
Der u.a. für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge bestellte Betreuer der Beklagten erklärte gegenüber der Klägerin per E-Mail sinngemäß, die ambulante Therapie sei alternativlos und, da wohl die meisten Therapeuten ein Ausfallentgelt verlangten, sei dies kein Grund, die Therapie bei der Klägerin nicht zu beginnen.
Die Therapiesitzungen begannen sodann.
Die Beklagte erschien zu einer vereinbarten Therapiesitzung am 22.8.2017 um 19 Uhr nicht und erklärte der Klägerin dann auf deren telefonische Nachfrage, ihr gehe es nicht so gut, so dass sie zuhause bleibe.
Die Klägerin beantragt nach Klagrücknahme hinsichtlich eines Teils der Ne[…]