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AG Zeitz, Az.: 13 OWi 721 Js 210685/16, Beschluss vom 20.12.2016
In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit wird gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, obwohl das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs.2 S.2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprach, eine Geldbuße von € 10,- festgesetzt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 10, 48 FZV, 24 StVG, 46 Abs.1 OWiG, 465 Abs.1 StPO, BKat Nr.179.
Gründe
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/stinkefinger-auf-nummernschild-geklebt-zulaessig/