LG Osnabrück – Az.: 4 S 251/18 – Beschluss vom 12.10.2018
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
II. Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
(1) Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung eines Taxifahrzeugs nach einem Verkehrsunfall.
Am 18.09.2017 ließ die Beklagte sich durch Inanspruchnahme der Leistungen des Taxiunternehmens des Klägers befördern. Nach Erreichen des Zielortes hielt das Taxifahrzeug an. Die Beklagte öffnete die Fahrzeugtür, während gleichzeitig der Zeuge B. – auf einem Fahrrad fahrend – an das stehende Taxifahrzeug herannahte. Es kam zur Kollision zwischen dem Zeugen B. und der – durch die Beklagte geöffneten – Fahrzeugtür.
(2) Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem den Ersatz der Reparaturkosten des Taxifahrzeugs begehrt und verfolgt den Ersatz dieser Schadensposition im Berufungsverfahren weiter, nachdem seine Zahlungsklage durch das Amtsgericht Osnabrück insoweit zurückgewiesen worden ist.
Der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Wesentlichen der folgende Verfahrensgang zugrunde:
Mit Klageschrift vom 16.01.2018 hat der Kläger unter Beweisantritt – in Form des Angebotes der Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin – behauptet, er sei Taxiunternehmer und eines seiner Personenbeförderungsfahrzeuge sei das im Verkehrsunfall befangenen Fahrzeug (vgl. Bl. 2 d.A.). Er begehre die Kosten der Reparatur dieses Fahrzeugs. Als Anlage zur Klageschrift hat der Kläger eine entsprechende Rechnung der Firma A. GmbH Co. KG vom 06.10.2017 über die Reparaturkosten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu den Akten gereicht. Mit Klageerwiderung vom 06.03.2018 ist durch die Beklagte die Eigentümerstellung des Klägers im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug mit Nichtwissen bestritten worden. Replizierend hat der Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 26.03.2018 vorgetragen, er sei Inhaber des Taxiunternehmens. Zudem sei er Halter des beschädigten Fahrzeugs.
Mit Verfügung vom 17.04.2018 hat das Amtsgericht Osnabrück Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Ehefrau des Klägers als Zeugin geladen. Prozessleitend hat das Amtsgericht weiter verfügt, dass die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu der Frage vernommen werden soll, wer Eigentümer des streitgegens[…]