AG Hanau – Az.: 39 C 340/20 – Urteil vom 30.08.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des jeweiligen Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt von dem jeweiligen Beklagten gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung.
Die Beklagten sind die aufsichtspflichtigen Eltern ihres Kindes (Name2), geboren am XX.XX.XXXX. Am XX.XX.XXXX fand im Haus des Klägers eine Familienfeier statt, an der auch die Beklagten mit ihrem Kind teilnahmen. Es wurde im Garten gegrillt. Die Beklagte zu 2) bat ihr Kind, das in einer Sprühflasche befindliche Sonnenschutzspray aus ihrer Wickeltasche im Haus des Klägers zu holen. Das Kind der Beklagten war ein normal entwickeltes Kind, das sich seinem Alter entsprechend kindgerecht verhielt. Es trat in der Vergangenheit nicht aggressiv auf und fiel auch nicht durch die Beschädigung fremden Eigentums auf.
Das Kind der Beklagten nahm das Sonnenschutzspray, ging mit diesem aber nicht sofort zu der Beklagten zu 2) zurück, sondern besprühte mit dem Sonnenschutzspray das Treppenhaus des Klägers. Der Kläger, der sich gerade in dem Haus befand, bemerkte dies, nahm dem Kind der Beklagten die Sprühflasche weg und schimpfte mit dem Kind, woraufhin das Kind weinend nach draußen zu den Beklagten lief.
Der Kläger holte hinsichtlich der Schäden in dem Treppenhaus den Kostenvoranschlag der Firma (Name3) vom 27.07.2020 (Bl. 17 f. d. A.) ein, der Instandsetzungskosten von 3.894,70 € brutto auswies. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte die Regulierung dem Grunde und der Höhe nach ab.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten müssten für den Schaden in seinem Treppenhaus aufgrund einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über ihr Kind umfassend haften. Der Kläger behauptet, die Beaufsichtigung der Beklagten hinsichtlich ihrem Kind sei in der konkreten Situation nicht ausreichend gewesen. Als ihr Kind nicht sofort oder innerhalb der nächsten zwei Minuten mit dem Spray zurückgekehrt sei, hätten die Beklagten dies bemerken und sich fragen müssen, wo ihr Kind bleibe und was es mit dem Sonnenschutzspray mache. Sie hätten aber nicht einmal bemerkt, dass ihr Kind von dem Auftrag nicht zurückgekommen sei.[…]