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Verkehrsunfall -Wertersatz bei Tattoo-Beschädigung

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OLG Rostock 5 – Az.: 5 U 86/16 – Beschluss vom 12.07.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.07.2016, Aktenzeichen 3 O 343/14, wird teilweise verworfen und im übrigen zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neubrandenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu … € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um über die Regulierung durch die Beklagte zu 2. hinausgehende Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 25.07.2012 auf der L 32 in … zugetragen hatte. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist nicht im Streit.

Der Kläger hat behauptet, er sei durch den Unfall erheblich, u. a. an der Wirbelsäule, am Schultergelenk sowie am rechten Ellenbogengelenk verletzt worden. Er begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens … EUR, Schadensersatz in Höhe von zuletzt … EUR sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagen haben behauptet, dass der Kläger unfallbedingt nur leichte Verletzungen erlitten habe. Diese seien im August 2012 ausgeheilt gewesen. Die beanspruchten materiellen Schäden stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang zum streitgegenständlichen Unfall.

Das Landgericht Neubrandenburg hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 18.02.2015 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.07.2016 Bezug genommen, mit dem das Landgericht das Versäumnisurteil vom 18.02.2015 aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen hat.

Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass das Landgericht der Argumentation der Beklagten in vollem Umfang gefolgt und seinen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. fehlerhaft gewürdigt habe. Er habe Art und Umfang seiner Verletzungen sowie den langwierigen Therapieverlauf ausführlich dargelegt und nachgewiesen. Dass die Verletzungen unfallbedingt seien, habe er unter Beweis gestellt.
[…]


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