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Rechtsschutzversicherung – Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 53/22 – Beschluss vom 21.06.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.952,99 € festgesetzt.
Gründe
Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 zurück, weil nach seiner einstimmigen Auffassung die Berufung. Offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wieder die Fortbildung des Rechts auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten Gewährung vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Deckungsschutzes für die Durchsetzung eines Rückabwicklungsanspruchs bezüglich des im März 2015 BMW 118 d und auf Erstattung von 800,39 € für einen Stichentscheid nicht verlangen.

Wegen der maßgeblichen Erwägungen – und auch wegen des Sachverhalts, des Berufungsvorbringens und der Anträge – wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Mai 2022 verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers vom 15. Juni 2022 führt zu nichts anderem:

1.

Zunächst ist für die rechtliche Beurteilung auf den November 2021 abzustellen.

Maßgeblich ist – und davon geht auch der Kläger (Schriftsatz S. 4) aus – der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Das ist der hier Zeitpunkt, zu dem die Beklagte hinsichtlich aller Klagegegenstände eine ablehnende Entscheidung getroffen hatte, und das ist hier mit der Klagerwiderung vom 27. November 2021 erfolgt. Zu einem früheren Zeitpunkt musste sich die Beklagte keinesfalls erklären, dies schon deshalb nicht, weil sie nicht gehalten war, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Kläger ihre Fragen danach beantwortet hatte, ob das Fahrzeug einem Rückruf unterlag und ein Update erhalten hatte oder nicht (vgl. auch S. 5 des Hinweisbeschlusses).

2.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 18 Abs. 1b) ARB-RU 2010.

Das hat der Senat im Hinweisbeschluss (S. 7 bis 15) im Einzelnen dargelegt.

Soweit der Kläger (Schriftsatz S. 5) rügt, der Senat könne si[…]


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