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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachzahlungsanspruch des Vermieters nur bei richtiger Betriebskostenabrechnung

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LG Neubrandenburg – Az.: 1 S 41/18 – Beschluss vom 19.10.2018

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) vorn 07.03.2018, Az. 102 C 351/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I.

Der Berufungskläger – im Folgenden: Kläger – nimmt die Berufungsbeklagte – im Folgenden: Beklagte – auf Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2009 und 2010 sowie auf rückständige Miete für Dezember 2012 und Januar 2013 in Anspruch.

Mit Mietvertrag vorn 09.03.2000 vermietete der Kläger der Beklagten eine Wohnung im … in … mit einer Größe von 84 m2. Die monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten beträgt … €; insgesamt zahlt die Beklagte … € monatlich.

Am 01.12.2010 erstellte die Firma … GmbH im Auftrag des Klägers für die Wohnung der Beklagten die Betriebskosten-/Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2009 und errechnete einen Nachzahlungsbetrag für die Beklagte in Höhe von … €.

Am 21.12.2011 erstellte diese Firma für den Kläger auch die Betriebskosten-/Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2010 und errechnete einen Nachzahlungsbetrag für die Beklagte in Höhe von … €.

Wegen der Einzelheiten der Betriebskostenabrechnungen wird auf die Anlagen K2 (Bl. 15-23 Band I) und K3 (Bl. 24-31 Band I) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24.01.2011 und 06.02.2012 erhob die Beklagte durch den Deutschen Mieterbund Einwände gegen die o.g. Abrechnungen. Unter anderem trug sie vor, die Gebäudeversicherung sei überhöht, die Eichfrist der Warm- und Kaltwasserzähler sei seit 8 und 6 Jahren abgelaufen, der Winterdienst sei durch die Mieter selbst vorgenommen worden, die Beträge der Heizkosten seien nicht nachvollziehbar und überprüfbar.

Der Mieterbund forderte die Vorlage entsprechender Belege, dem der Kläger teilweise erst im Laufe des erstinstanzlichen Prozesses, teilweise bis heute nicht nachgekommen ist.

Der Mieterbund errechnete zu Gunsten der Beklagten ein Guthaben in Höhe von insgesamt … €, verlangte die Zahlung dieses Betrages und kündigte an, sollte die Frist fruchtlos ablaufen, von den Mietza[…]


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