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Gefälschte Schecks – Wer zahlt?

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 BGH
Az.: XI ZR 117/96
Urteil vom: 18. März 1997

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, wer den Schaden aus der Einlösung von fünf gefälschten Schecks zu tragen hat.
Die Klägerin, eine GmbH, unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto. Der Geschäftsverbindung lagen unter anderem die Bedingungen für den Scheckverkehr in der Fassung vom l. Oktober 1989 (Scheckbedingungen) zugrunde. Deren Nr. 11 lautet:
„Alle Folgen eines Zuwiderhandeins gegen die vorstehenden Bedingungen sowie alle Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken und des Vordrucks der Empfangsbescheinigung trägt der Kontoinhaber. Das bezogene Institut haftet im Rahmen des von ihm zu vertretenden Verschuldens nur in dem Maße, als es im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.“
Auf bisher nicht geklärte Weise kamen der Klägerin fünf von der Beklagten ausgegebene vorcodierte Scheckformulare abhanden. Eine unbekannte Person füllte die Formulare aus, fälschte die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin und legte die Schecks im März 1992 der Beklagten vor. Diese löste sie ein, ohne die Identität des Scheckeinreichers festzustellen, und belastete das Konto der Klägerin mit ingesamt 86.651,22 DM.
Diesen Betrag fordert die Klägerin von der Beklagten mit der Begründung: Nach der gesetzlichen Regelung habe die Bank das Scheckfälschungsrisiko zu tragen. Die Risikoabwälzung auf den Kunden in Nr. 11 der Scheckbedingungen sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründ[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/schecks.htm

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