Rechtsanspruch auf Gebäudeeinmessung: Klärung im Fall Bauträger vs. Klägerin
In der Baubranche entstehen oft rechtliche Fragen rund um die Verpflichtungen von Bauträgern gegenüber Käufern. Ein zentrales Thema dabei ist der Anspruch auf bestimmte Leistungen, wie die Einmessung eines Gebäudes. Hierbei geht es um die korrekte und gesetzlich vorgeschriebene Vermessung eines neu errichteten Gebäudes. Dieser Anspruch kann vertraglich festgelegt sein und stellt sicher, dass das Gebäude korrekt in offiziellen Registern und Plänen verzeichnet wird. Doch was passiert, wenn solch eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wird? Die Klage kann eine Möglichkeit sein, um solche Ansprüche durchzusetzen. Allerdings können Faktoren wie Verjährung eine Rolle spielen und den Anspruch beeinflussen. Zudem können Kosten entstehen, die im Zusammenhang mit der Nichterfüllung des Anspruchs stehen. Die Hausverwaltung, als Vertreter der Wohnungseigentümer, hat ebenfalls eine wichtige Rolle in solchen Fällen, insbesondere wenn es um das Wissen über bestehende Verpflichtungen geht. Es ist daher essenziell, sich mit den rechtlichen Grundlagen und möglichen Fallstricken in diesem Bereich vertraut zu machen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, da ihr Anspruch auf Gebäudeeinmessung und Übernahme der Kosten aufgrund der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden konnte.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klage abgewiesen: Die Klägerin wollte die Erstattung von Kosten für eine Gebäudeeinmessung.
Vertragliche Vereinbarung: Die Beklagte hatte zugesagt, die Kosten für die Gebäudeeinmessung im Festpreis der Wohnung zu übernehmen.
Einmessung nicht erfolgt: Die Klägerin wurde 2014 informiert, dass die Einmessung noch nicht durchgeführt wurde.
Kosten der Einmessung: Die Klägerin beauftragte einen Vermessungsingenieur und erhielt eine Rechnung von insgesamt 2.346,30 €.
Einrede der Verjährung: Die Beklagte argumentierte, dass der Anspruch der Klägerin bereits 2007 entstanden und 2010 verjährt sei.
Kenntnis der Hausverwaltung: Die Klägerin hätte die Verpflichtung der Beklagten au[…]