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Geschiedenenunterhalt und unwahre Angaben über Einkünfte

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Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 9 UF 85/08
Urteil vom 07.05.2009

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda (22 F 2/08) abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger in Abänderung des am 26. Mai 2005 vor dem erkennenden Senat im Verfahren zu dem Az: 9 UF 8/05 geschlossenen Vergleichs der Beklagten seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren wie auch in Abänderung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung in der angegriffenen Entscheidung für das Verfahren 1. Instanz auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Parteien haben 1965 geheiratet und sich im Jahre 1987 getrennt. Diese Ehe, aus der zwei volljährige und wirtschaftlich unabhängige Kinder hervorgegangen sind, wurde mit am 18. Oktober 1989 verkündetem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert, rechtskräftig seit dem 29. August 1990, geschieden. In Ziffer 3. des Scheidungsurteils wurde der Kläger gleichzeitig verurteilt, an die Beklagte Elementarunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt, insgesamt 838,31 DM nachehelichen Unterhalt, zu zahlen. Bei der Ermittlung dieses Unterhalts wurden auf Seiten der Frau 792,85 DM netto an Erwerbseinkommen aus einer Teilzeittätigkeit berücksichtigt. Die gegen den Unterhaltsausspruch im Scheidungsurteil gerichtete Berufung der Beklagten endete am 29. August 1990 vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken mit einem Vergleich, in dem sich der Mann zur Zahlung von 749,22 DM Elementarunterhalt, 125 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 195,65 DM Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.070 DM, verpflichtete. Außerdem vereinbarten die Parteien ausdrücklich eine Unterhaltsneuberechnung bei Wegfall der Unterhaltsverpflichtung […]


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