BGH – Az.: V ZB 127/19 – Beschluss vom 11.03.2021
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2019 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte – Grundbuchamt – vom 29. Mai 2019 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 24. Mai 2019 auf Eintragung des Nießbrauchs zugunsten der Beteiligten zu 2 nicht aus dem in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 genannten Grund (fehlende familiengerichtliche Genehmigung) abzulehnen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000 €.
Gründe
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. Juli 2018 ließ die Beteiligte zu 2 das im Rubrum genannte Wohnungseigentum an ihren damals fünfjährigen Stiefenkel (Beteiligter zu 1) auf und behielt sich den Nießbrauch sowie das Recht vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des Wohnungseigentums zu verlangen. Sie bewilligte für sich und als vollmachtlose Vertreterin des Beteiligten zu 1 die Eintragung des Nießbrauchs und einer Rückauflassungsvormerkung. Der Notar wurde mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt, wobei er befugt war, Eintragungsanträge auch getrennt zu stellen. Die Eltern des Beteiligten zu 1 genehmigten die von der Beteiligten zu 2 abgegebenen Erklärungen mit notarieller Urkunde vom 26. Juli 2018. Im Anschluss beantragten die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums. Dem entsprach das Grundbuchamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2018.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 haben die Beteiligten die Eintragung des Nießbrauchs beantragt. Das Grundbuchamt hat ihnen daraufhin die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung aufgegeben und an dieser Zwischenverfügung auch auf den Hinweis des Notars festgehalten, bei der Beantragung der Eigentumsumschreibung sei lediglich versehentlich nicht zugleich die Eintragung des Nießbrauchs beantragt worden. Mit der Beschwerde wenden sich die Beteiligten gegen die Zwischenverfügung und beantragen darüber hinaus, die Rückauflassungsvormerkung einzutragen. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Beteiligten sich weiter gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wenden.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung u.a. in Rpfleger 2020, 8 f. veröffentlicht ist, liegt das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis vor. Zur Belastung des Wohnungseigentums des minderjährigen Beteiligten zu 1 mit einem Nießbrauch bedürften die sor[…]